Aus den Erwägungen: 1. Der Gerichtspräsident hat die Rechtsbegehren betreffend Gültigkeit der Kündigungen zufolge Klagerückzugs abgeschrieben. Nach § 215 der Zivilprozessordnung (ZPO-SO, BGS 221.1) ist der Rekurs das zulässige Rechtsmittel, wenn der Instruktionsrichter den Prozess abschreibt, weil die Klage zurückgezogen, vom Beklagten anerkannt, durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird. Auf den Rekurs wäre somit grundsätzlich einzutreten.