Insbesondere wurde das Mietverhältnis per 30. September 2009 aufgehoben. Gestützt darauf schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren zwischen der Klägerin Z. und den Beklagten A. und B. infolge Vergleichs als erledigt ab. In Sachen X. gegen A. und B. schrieb der Gerichtspräsident die Klage über die Gültigkeit der Kündigungen infolge Klagerückzuges ebenfalls ab. Er auferlegte dem Kläger X. jedoch 2/3 der Kosten des Verfahrens und verurteilte ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagten A. und B.. Der Kläger X. erhob dagegen Rekurs. Die Zivilkammer des Obergerichts heisst den Rekurs teilweise gut. Aus den Erwägungen: