Der Gerichtspräsident hielt darauf fest, dass der Kläger X. weiterhin berechtigt sei, den angehobenen Prozess für die Ansprüche aus dem Mietverhältnis bis zum 31. Januar 2009 durchzuführen. Die neue Eigentümerin Z. trat nach Art. 261 Obligationenrecht (OR, SR 220) als Klägerin Z. für die Ansprüche aus dem Mietverhältnis ab dem 1. Februar 2009 in den Prozess ein. Der Kläger X. erklärte, dass er an den Begehren seiner Klage festhalte, soweit diese von ihm geltend zu machen seien. Die Beklagten A. und B. regelten mit der neuen Eigentümerin Z. die wechselseitigen Ansprüche ab 1. Februar 2009 abschliessend. Insbesondere wurde das Mietverhältnis per 30. September 2009 aufgehoben.