Der Entscheid über die Prozesskosten folgt der Hauptsache und ist somit im Verfahren zwischen dem neuen Eigentümer und den Mietern zu treffen (E. 2 – 4). Sachverhalt: Zwischen dem Vermieter X. (nachfolgend Kläger X.) und den Mietern A. und B. (nachfolgend Beklagte A. und B.) war ein Verfahren über die Gültigkeit zweier Kündigungen und die Herabsetzung der Mietzinse bzw. die Herausgabe der hinterlegten Mietzinse anhängig. In der Folge verkaufte der Kläger X. die Mietliegenschaft an Z.. Der Gerichtspräsident hielt darauf fest, dass der Kläger X. weiterhin berechtigt sei, den angehobenen Prozess für die Ansprüche aus dem Mietverhältnis bis zum 31. Januar 2009 durchzuführen.