SOG 2010 Nr. 6 § 215 ZPO-SO. Der Rekurs nach § 215 ZPO-SO richtet sich gegen die Abschreibung des Verfahrens. Mit ihm kann die Fortsetzung des Verfahrens verlangt werden, wenn dieses zu Unrecht abgeschrieben wurde. An der blossen Feststellung eines anderen Grundes für die Verfahrensabschreibung besteht indessen kein Rechtsschutzinteresse (E. 1). Art. 261 Abs. 1 OR. Der neue Eigentümer tritt anstelle des alten Eigentümers und Klägers in den Prozess über die Gültigkeit der Kündigung der Mietliegenschaft ein. Der Entscheid über die Prozesskosten folgt der Hauptsache und ist somit im Verfahren zwischen dem neuen Eigentümer und den Mietern zu treffen (E. 2 – 4).