{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2009-234_2010-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106850&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eec3b0dd43829deeaa8385d07cd3ff1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2009.234", "E. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 19.01.2010 ZKREK.2009.234 (E. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abschreibungsverfügung, Kosten bei Parteiwechsel"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:11", "Checksum": "f3ce573934ed0d87ffb37270b314afeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 19.01.2010 ZKREK.2009.234 (E. 1)\nRegeste:\nAbschreibungsverfügung, Kosten bei Parteiwechsel\n\n\nb) Inwiefern sich alle Beteiligten sämtlichen Konsequenzen dieser Rechtsfolge des Eigentümerwechsels bewusst waren, ist für den vorliegenden Entscheid eigentlich unerheblich. Dennoch haben sich die Beteiligten im Wesentlichen entsprechend dieser Rechtslage verhalten. Schon in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2009 haben die Beklagten A. und B. ausgeführt, der Prozess gehe auf die neue Eigentümerin Z. über. Es sei Sache der Eigentümer, sich untereinander auseinanderzusetzen, Herr X. sei also in diesem Prozess gar nicht mehr Partei. In der Folge schlossen die Beklagten A. und B. mit der neuen Eigentümerin Z. eine Vereinbarung, in welcher sie die Beendigung des Mietverhältnisses regelten. Der Gerichtspräsident erhob diese Vereinbarung zum gerichtlichen Vergleich und schrieb das Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung/Mietzinsherabsetzung zwischen den Beklagten A. und B. und der neuen Eigentümerin Z. ab. Auch in der Rekursstellungnahme hielten die Beklagten A. und B. wiederum fest, eine vergleichsweise Beendigung des Mietverhältnisses sei nur noch mit der neuen Eigentümerin Z. möglich gewesen, nicht mehr aber mit dem Kläger X., da er nicht mehr Eigentümer gewesen sei.\n3.a) Mit dem Verkauf der Mietliegenschaft ist die Parteistellung in der Streitfrage über die Gültigkeit der beiden Kündigungen somit auf die neue Eigentümerin Z. übergegangen. Die Regelung der Prozesskosten folgt der Hauptsache. Eine Aufsplittung in Prozesskosten, die zwischen den bisherigen Prozessparteien bereits aufgelaufen sind und solchen, die nach dem Eigentümerwechsel im Prozess mit der neuen Eigentümerin anfallen, findet nicht statt. Ein solcher Vorgang stünde im Widerspruch zu Art. 261 OR und hat keine Rechtsgrundlage. Für den Kostenentscheid in dem zwischen dem Kläger X. und den Beklagten A. und B. noch anhängigen Verfahren konnte die Frage der Gültigkeit der Kündigungen demnach gar keine Rolle mehr spielen.\nb) Der vom Kläger X. gemachte Vorbehalt, die bis dato angefallenen Gerichts- und Parteikosten seien ihm in jedem Fall zu ersetzen, je nach Ausgang zu Lasten der Beklagten A. und B. oder der neuen Eigentümerin Z., stiess daher ins Leere. Es gab keinen Prozess mehr zwischen ihm und den Mietern A. und B. über die Gültigkeit der Kündigungen. Erst recht gab es keinen Prozess, an dem sowohl er wie die neue Eigentümerin Z. beteiligt war und diese zur Leistung einer Parteientschädigung an ihn hätte verurteilt werden können. Auch der in der Stellungnahme zum Rekurs vorgebrachte Einwand der Beklagten A. und B., es sei nicht ihre Sache, die Risiken der Prozessnachfolge zu tragen, geht an der Sache vorbei. Es gab nur einen Prozess über die Gültigkeit der Kündigungen. In diesem Prozess nahmen die Beklagten A. und B. stets die Beklagtenrolle ein, nur die Klägerrolle wechselte im Lauf des Verfahrens. In diesem Verfahren wurde schliesslich auch über die Kostenfolgen entschieden.\n4. Über die Kostenfolgen des Streites über die Gültigkeit der beiden Kündigungen konnte somit einzig und allein im Verfahren zwischen der neuen Eigentümerin Z. und den Beklagten A. und B. entschieden werden. Der Kostenentscheid des Gerichtspräsidenten im Verfahren mit dem Kläger X. ist daher aufzuheben, soweit er sich auf den Ausgang des Streites über die Kündigungsanfechtungen stützt.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Januar 2010 (ZKREK.2009.234)"}