{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2009-234_2010-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106850&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eec3b0dd43829deeaa8385d07cd3ff1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2009.234", "E. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 19.01.2010 ZKREK.2009.234 (E. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abschreibungsverfügung, Kosten bei Parteiwechsel"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:11", "Checksum": "f3ce573934ed0d87ffb37270b314afeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 19.01.2010 ZKREK.2009.234 (E. 1)\nRegeste:\nAbschreibungsverfügung, Kosten bei Parteiwechsel\n\nSOG 2010 Nr. 6\n§ 215 ZPO-SO. Der Rekurs nach § 215 ZPO-SO richtet sich gegen die Abschreibung des Verfahrens. Mit ihm kann die Fortsetzung des Verfahrens verlangt werden, wenn dieses zu Unrecht abgeschrieben wurde. An der blossen Feststellung eines anderen Grundes für die Verfahrensabschreibung besteht indessen kein Rechtsschutzinteresse (E. 1).\nArt. 261 Abs. 1 OR. Der neue Eigentümer tritt anstelle des alten Eigentümers und Klägers in den Prozess über die Gültigkeit der Kündigung der Mietliegenschaft ein. Der Entscheid über die Prozesskosten folgt der Hauptsache und ist somit im Verfahren zwischen dem neuen Eigentümer und den Mietern zu treffen (E. 2 – 4).\nSachverhalt:\nZwischen dem Vermieter X. (nachfolgend Kläger X.) und den Mietern A. und B. (nachfolgend Beklagte A. und B.) war ein Verfahren über die Gültigkeit zweier Kündigungen und die Herabsetzung der Mietzinse bzw. die Herausgabe der hinterlegten Mietzinse anhängig. In der Folge verkaufte der Kläger X. die Mietliegenschaft an Z.. Der Gerichtspräsident hielt darauf fest, dass der Kläger X. weiterhin berechtigt sei, den angehobenen Prozess für die Ansprüche aus dem Mietverhältnis bis zum 31. Januar 2009 durchzuführen. Die neue Eigentümerin Z. trat nach Art. 261 Obligationenrecht (OR, SR 220) als Klägerin Z. für die Ansprüche aus dem Mietverhältnis ab dem 1. Februar 2009 in den Prozess ein. Der Kläger X. erklärte, dass er an den Begehren seiner Klage festhalte, soweit diese von ihm geltend zu machen seien.\nDie Beklagten A. und B. regelten mit der neuen Eigentümerin Z. die wechselseitigen Ansprüche ab 1. Februar 2009 abschliessend. Insbesondere wurde das Mietverhältnis per 30. September 2009 aufgehoben. Gestützt darauf schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren zwischen der Klägerin Z. und den Beklagten A. und B. infolge Vergleichs als erledigt ab.\nIn Sachen X. gegen A. und B. schrieb der Gerichtspräsident die Klage über die Gültigkeit der Kündigungen infolge Klagerückzuges ebenfalls ab. Er auferlegte dem Kläger X. jedoch 2/3 der Kosten des Verfahrens und verurteilte ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagten A. und B.. Der Kläger X. erhob dagegen Rekurs. Die Zivilkammer des Obergerichts heisst den Rekurs teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n1. Der Gerichtspräsident hat die Rechtsbegehren betreffend Gültigkeit der Kündigungen zufolge Klagerückzugs abgeschrieben. Nach § 215 der Zivilprozessordnung (ZPO-SO, BGS 221.1) ist der Rekurs das zulässige Rechtsmittel, wenn der Instruktionsrichter den Prozess abschreibt, weil die Klage zurückgezogen, vom Beklagten anerkannt, durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird. Auf den Rekurs wäre somit grundsätzlich einzutreten. Der Kläger macht mit seinem Rekurs indessen nicht geltend, das Verfahren sei zu Unrecht abgeschrieben worden und verlangt dementsprechend auch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und keine materielle Beurteilung seiner bei der Vorinstanz gestellten Anträge. Vielmehr verlangte er, es sei ein anderer Grund für die Verfahrensabschreibung festzustellen. An einer solchen Feststellung besteht kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Verfahren bleibt so oder so abgeschrieben und erledigt. Was der Kläger mit seinem Rekurs anstrebt, ist eine Änderung des Kostenentscheids zu seinen Gunsten. Diesbezüglich ist der Rekurs als Kostenrekurs zu behandeln und zu beurteilen. Auf die übrigen Rekursbegehren ist nicht einzutreten.\n2.a) Der Gerichtspräsident ging bei seinem Kostenentscheid davon aus, dass der Kläger X. die Rechtsbegehren betreffend die Gültigkeit der beiden Kündigungen zurückgezogen hat und daher in diesen Punkten als unterlegen gilt. In der Anzeige des Eigentümerwechsels vom 10. Februar 2009 hat der Kläger X. zum Prozessgegenstand der beiden Kündigungen ausgeführt, er habe mit Ausnahme der Prozesskostenfrage keine persönlichen Interessen mehr und es wäre sinnvoll, das Verfahren mit der neuen Eigentümerin Z. fortzuführen, welche ja auch die Folgen des Urteils zu tragen haben werde. Das ist kein Klagerückzug. Klar wird dies spätestens bei den Anträgen, wo der Kläger X. ausdrücklich verlangt, das Verfahren zu den Kündigungen sei klägerseits mit der neuen Eigentümerin Z. fortzusetzen. Dieser prozessuale Antrag des Klägers X. stimmt mit der materiellen Rechtslage überein. Nach Art. 261 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) geht das Mietverhältnis bei der Veräusserung des Mietobjekts durch den Vermieter mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. Dieser tritt von Gesetzes wegen mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein. Daraus wird in der Lehre gefolgert, der Erwerber trete als neuer Vermieter anstelle des ursprünglichen Vermieters in einen im Zeitpunkt des Eigentumswechsels anhängigen Prozess über Ansprüche aus dem Mietverhältnis ein, jedenfalls dann, wenn es um Sachverhalte geht, die sich auch nach dem Parteiwechsel auf das Mietverhältnis auswirken können (BGE 4C.291/2006 vom 28. November 2006; BGE 127 III 273). Die Frage nach der Gültigkeit der noch vom Kläger X. ausgesprochenen Kündigungen wirkt sich auch nach dem Eigentümerwechsel massgeblich auf das Mietverhältnis aus: Es ist entweder beendet oder dauert weiter. Die neue Eigentümerin Z. ist anstelle des Klägers X. in den Prozess über die Gültigkeit der Kündigungen eingetreten."}