Denn zu entschädigen ist der gebotene, der notwendige und erforderliche Aufwand, nicht der tatsächlich erbrachte. Dieser kann, wie es vorliegend offensichtlich der Fall ist, den gebotenen Aufwand bei weitem übersteigen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Januar 2010 (ZKREK.2009.228)