Weitere sprachlich-kulturelle oder intellektuelle Probleme sind nicht auszumachen. Insgesamt ist mit den massiv überdurchschnittlichen Kostennoten von CHF 10'000.00 für Rechtsanwalt X. und von CHF 8'500.00 für Rechtsanwalt Y. den Schwierigkeiten des vorliegenden Falles genügend Rechnungen getragen worden. Der den beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen zugestandene Aufwand von 48 Stunden für Rechtsanwalt X. und von 39,75 Stunden für Rechtsanwalt Y. kann nicht als unangemessen bezeichnet werden. Denn zu entschädigen ist der gebotene, der notwendige und erforderliche Aufwand, nicht der tatsächlich erbrachte.