dies ausreichen. c) Schliesslich ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das vorliegende Scheidungsverfahren für die Parteien persönlich und finanziell bedeutender gewesen sein soll als für andere Scheidende. Auch die Zerstrittenheit und die damit verbundenen Konfrontationen gingen nicht über das übliche Mass hinaus. Sicher hat das vorhandene Misstrauen eine einvernehmliche Lösung erschwert. Eine solche muss aber auch nicht um jeden Preis erreicht werden. Weitere sprachlich-kulturelle oder intellektuelle Probleme sind nicht auszumachen.