Die finanziellen Verhältnisse der Scheidungsparteien sind auch für die Unterhaltspflicht und die güterrechtliche Auseinandersetzung von Bedeutung. Dennoch hat der Gerichtspräsident Rechtsanwalt X. für seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Aufwand von insgesamt vier Stunden angerechnet, Rechtsanwalt Y. einen solchen von 3,75 Stunden. Allein bestimmt für die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss dies ausreichen.