Soweit Rechtsanwalt Y. vorbringt, es seien fortwährende Rücksprachen mit dem Klienten über die Verwertbarkeit der Urkunden notwendig gewesen, hätte er diesen zur Vermeidung unnötigen Aufwandes zu mehr Sorgfalt anhalten müssen. All diese Abklärungen erfolgten indessen nicht nur im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die finanziellen Verhältnisse der Scheidungsparteien sind auch für die Unterhaltspflicht und die güterrechtliche Auseinandersetzung von Bedeutung.