Es ist aber weder geboten noch angemessen, wenn Rechtsanwalt X. für die diesbezüglichen Abklärungen einen Aufwand betreibt, der nahezu einen Viertel eines Bundesordners füllt. Zudem kann vom Klienten eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein Mindestmass an Mitarbeit vorausgesetzt werden (SOG 1990 Nr. 18). Insbesondere hat sich eine Partei, soweit sie dazu in der Lage ist, selbst um die Beschaffung von Belegen zu bemühen. Soweit Rechtsanwalt Y. vorbringt, es seien fortwährende Rücksprachen mit dem Klienten über die Verwertbarkeit der Urkunden notwendig gewesen, hätte er diesen zur Vermeidung unnötigen Aufwandes zu mehr Sorgfalt anhalten müssen.