Sogleich ist aber festzuhalten, dass die Bemühungen der beiden Parteivertreter das gebotene und angemessene Ausmass weit überschritten haben. Die Bemühungen zur Verhinderung des Verkaufs der ehelichen Liegenschaften, zur Abwendung einer Insolvenzerklärung durch die Ehefrau einschliesslich der Beratung zu den Schulden gegenüber ihrer Mutter haben ein Ausmass angenommen, das durch das Mandat eines für das Scheidungsverfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht gedeckt ist. b) Ein weiterer Mehraufwand ist schliesslich als Folge der langen Dauer des Verfahrens auszumachen. Zu Recht bringen beide Anwälte vor, sie hätten wiederholt aktuelle Urkunden einreichen müssen.