Auch auf diesen Umstand hat der Gerichtspräsident bereits in der Beweisverfügung hingewiesen. Es ist somit unzutreffend, wenn Rechtsanwalt Y. behauptet, selbst das Gericht sei sich nicht im Klaren gewesen, wie mit den vom Ehemann bestrittenen Forderungen der Mutter der Ehefrau zu verfahren sei. Im Übrigen haftet jeder Ehegatte allein mit seinem eigenen Vermögen. Eine Haftung aus einer Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gab es ja schon lange nicht mehr, nachdem die Ehegatten schon lange nicht mehr zusammen lebten.