Diesen Ausweg hatten beide Ehegatten schon in ihren Anträgen zu den Nebenfolgen der Scheidung in relativ ultimativer Weise verlangt. Nachdem keine der Parteien einen Anspruch auf einen Vorschlagsanteil erhoben und die Ehefrau sogar explizit das Vorliegen eines güterrechtlichen Rückschlags anerkannt hat, musste im Scheidungsverfahren auch nicht über die vom Ehemann bestrittene Forderung der Schwiegermutter befunden werden. Auch auf diesen Umstand hat der Gerichtspräsident bereits in der Beweisverfügung hingewiesen.