Einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Regelung der Schuldenfrage beinhaltete einige Komplikationen. Hinsichtlich der beiden Liegenschaften, die weitaus grössten Vermögenswerte der Parteien, hat der Gerichtspräsident bereits in der Beweisverfügung vom 7. Oktober 2008 den naheliegend-sten Weg aufgezeigt, nämlich deren Verkauf. Diesen Ausweg hatten beide Ehegatten schon in ihren Anträgen zu den Nebenfolgen der Scheidung in relativ ultimativer Weise verlangt.