Die 15 Stunden Aufwand, die der Gerichtspräsident den unentgeltlichen Rechtsbeiständen für die Konventionsverhandlungen zugestanden hat, sind somit nicht zu beanstanden. 6.a) Es trifft entgegen der Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten nicht zu, dass sich die Parteien hinsichtlich der Kinderbelange und des Unterhalts schon früh einig waren und dass diese Punkte nicht umstritten waren. Spezielle Probleme boten diese Gegenstände, wie auch die Scheidung als solche, und die Aufteilung der BVG-Ansprüche allerdings nicht. Einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Regelung der Schuldenfrage beinhaltete einige Komplikationen.