Demnach hätte auch ein gerichtlicher Entscheid den Verhältnissen der Parteien angemessen sein und ihren Interessen gebührend Rechnung tragen können. (…) In gewisser Weise haben die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände somit Sinn und Zweck ihres Mandats verkannt. Jedenfalls vermögen sie in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern der von ihnen zugunsten der einvernehmlichen Lösung betriebene Aufwand geboten und angemessen war. Dieser war im Gegenteil völlig unverhältnismässig. Die 15 Stunden Aufwand, die der Gerichtspräsident den unentgeltlichen Rechtsbeiständen für die Konventionsverhandlungen zugestanden hat, sind somit nicht zu beanstanden.