Auch in Bezug auf die von den Parteien vereinbarte gemeinsame elterliche Sorge bestehen kaum Anhaltspunkte dafür, dass diese dem Wohl der Kinder besser Rechnung trägt und sich als praxistauglicher erweist als eine Zuteilung durch den Richter an einen Ehegatten. Immerhin hat keiner der beiden Ehegatten dem anderen Erziehungsunfähigkeit vorgeworfen und die gelebte Wirklichkeit hat offensichtlich keine Probleme verursacht und zu keinerlei Kindesschutzmassnahmen Anlass gegeben. Demnach hätte auch ein gerichtlicher Entscheid den Verhältnissen der Parteien angemessen sein und ihren Interessen gebührend Rechnung tragen können.