Auch ein gerichtlich angeordneter Verkauf der beiden Liegenschaften hätte für die Parteien nicht zwingend ein ungünstiges Ergebnis zur Folge haben müssen. Darüber hinaus wird erst die Zukunft zeigen, ob der Ehemann die Liegenschaften langfristig wird halten können und ob die von den Parteien getroffene Regelung Anlass zu neuen Streitigkeiten bietet. Auch in Bezug auf die von den Parteien vereinbarte gemeinsame elterliche Sorge bestehen kaum Anhaltspunkte dafür, dass diese dem Wohl der Kinder besser Rechnung trägt und sich als praxistauglicher erweist als eine Zuteilung durch den Richter an einen Ehegatten.