Auch für Vergleichsbemühungen gelten die Gebote der Sparsamkeit und der Verhältnismässigkeit. Auch hier kann der Aufwand nicht ein unbegrenzter sein. Die Möglichkeit, die strittigen Fragen durch einen gerichtlichen Entscheid beizulegen, darf nicht ausser Betracht fallen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge hat der Gerichtspräsident dies am 28. August 2007 schon einmal getan, mit relativ geringem Aufwand für alle Beteiligten. Auch ein gerichtlich angeordneter Verkauf der beiden Liegenschaften hätte für die Parteien nicht zwingend ein ungünstiges Ergebnis zur Folge haben müssen.