Insbesondere haben sich sowohl der unentgeltliche Rechtsbeistand wie auch sein Klient die Frage zu stellen, ob eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, ebenfalls auf ihrem Standpunkt beharren würde. Auf keinen Fall darf der Umstand, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ihre Streitlust stärken und zu einer Verlängerung des Prozesses führen. Der Armenanwalt ist daher gehalten, seiner Klientschaft mit allem Nachdruck die möglichen Folgen seiner kompromisslosen Haltung aufzuzeigen. Zu ihrem «Glück zwingen» soll er sie jedoch nicht. Auch für Vergleichsbemühungen gelten die Gebote der Sparsamkeit und der Verhältnismässigkeit.