Diese Überlegungen gelten auch für Vergleichsverhandlungen. Es gehört zum Auftrag des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuschätzen, welcher Verhandlungsaufwand vernünftig und verhältnismässig ist und ab welchem Zeitpunkt der Steuerzahler wegen der Uneinsichtigkeit, dem Misstrauen und der feindseligen Haltung der Parteien über Gebühr belastet wird. Insbesondere haben sich sowohl der unentgeltliche Rechtsbeistand wie auch sein Klient die Frage zu stellen, ob eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, ebenfalls auf ihrem Standpunkt beharren würde.