Es geht nicht an, dass eine Partei, die ohne Kostenrisiko prozessiert – weil der Staat dieses übernimmt – das Verfahren durch Nachlässigkeit oder Starrsinn in die Länge zieht und zusätzliche, unnötige Kosten verursacht. Die Unbilligkeit solcher Prozessführung ergibt sich vor allem im Vergleich mit jenen Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann, für die ein Prozess – gerade ein Ehescheidungsverfahren – dennoch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt und die deshalb gezwungen sind, diesen ohne unnötigen Aufwand zum Abschluss zu bringen. b) Diese Überlegungen gelten auch für Vergleichsverhandlungen.