Bereits in SOG 1990 Nr. 18 wurde festgehalten, dass es Sache des Armenanwalts ist, in einem vernünftigen Rahmen zu prozessieren. Er kann aus Erfahrung abschätzen, welcher Aufwand in einem Verfahren bestimmter Art vernünftig ist, d.h. welche Vorkehren Erfolg versprechen und welche lediglich das Verfahren aufblähen. Ihm obliegt es, auf seinen Mandanten dahingehend einzuwirken, dass unnötiger Aufwand und damit unnötige Kosten vermieden werden, ohne dass dessen prozessuale Rechte beschnitten werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch gegenüber dem Staat respektive dem Steuerzahler eine Verantwortung trägt.