Die beiden Anwälte haben untereinander und mit ihren Parteien verhandelt, bis sämtliche Punkte einer gütlichen Lösung zugeführt werden konnten. Die von Rechtsanwalt X. eingereichten zwei Ordner belegen dies eindrücklich. Er räumt selbst ein, dass die Verhandlungen ungewöhnlich zeitaufwendig gewesen sind. Zwar ist den Parteien mit einer gütlichen Einigung oftmals am meisten gedient. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche um jeden Preis – den in Fällen wie dem vorliegenden letztlich der Staat bezahlen soll – herbeizuführen ist. Bereits in SOG 1990 Nr. 18 wurde festgehalten, dass es Sache des Armenanwalts ist, in einem vernünftigen Rahmen zu prozessieren.