Durchschnittliche Konventionalscheidungen mit einer Einigung am Schluss des Verfahrens pflegen erfahrungsgemäss einen Parteiaufwand von gegen 20 Arbeitsstunden zu verursachen. Der Gerichtspräsident ist somit zu Recht eingeschritten und hat die verlangten Honorare gekürzt. Dabei setzte er den gebotenen und angemessenen Aufwand von Rechtsanwalt X. auf 48 Stunden fest, denjenigen von Rechtsanwalt Y. auf 39,75 Stunden. Beide unentgeltlichen Rechtsbeistände mussten somit eine massive Kürzung der eingereichten Kostennote um mehr als die Hälfte entgegennehmen. Die vom Gerichtspräsidenten vorgenommenen Kürzungen sind jedoch konsequent und tragen dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung.