Gerade dies kann der Gerichtspräsident entgegen der Vorbringen von Rechtsanwalt X. sehr gut beurteilen. Entscheidendes Kriterium bei der Bemessung der Kostennote ist, neben den richterlichen Erfahrungswerten, der Vergleich mit derjenigen des Gegenanwaltes. Vorliegend machten beide unentgeltlichen Rechtsbeistände einen Aufwand geltend, welcher mit 112 Stunden (Rechtsanwalt X.) bzw. 86 Stunden (Rechtsanwalt Y.) das übliche Mass bei weitem übersteigt und eindeutig übersetzt ist. Durchschnittliche Konventionalscheidungen mit einer Einigung am Schluss des Verfahrens pflegen erfahrungsgemäss einen Parteiaufwand von gegen 20 Arbeitsstunden zu verursachen.