Wegen des lang andauernden Verfahrens hätten immer wieder aktuelle Urkunden eingeholt und eingereicht werden müssen, insbesondere auch wegen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, das erst auf Intervention der Parteianwälte behandelt worden sei. (...) 4. Bei der im Untersuchungsverfahren als Parteientschädigung festzusetzenden Pauschalsumme ist, wie erwähnt, in erster Linie darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden. Gerade dies kann der Gerichtspräsident entgegen der Vorbringen von Rechtsanwalt X. sehr gut beurteilen.