Der Gerichtspräsident führe selbst aus, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei mit gewissen Komplikationen verbunden gewesen. Die Ehegatten seien sich weder über die Mobilien noch über die Aufteilung der gemeinsamen Liegenschaften einig gewesen. Selbst das Gericht sei sich nicht im Klaren gewesen, wie die Schwiegermutter in den Prozess einzubeziehen sei und was mit ihren Forderungen, die von seinem Klienten bestritten worden seien, zu geschehen habe. Dass es zu einer gütlichen Einigung gekommen sei, sei einzig auf die dauernden Interventionen der Parteianwälte zurückzuführen. Dafür seien Besprechungen bzw. Parteiverhandlungen von beinahe acht Stunden notwendig gewesen.