Rechtsanwalt Y. begründet den Rekurs wie folgt: Der Gerichtspräsident verkenne die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, welche eine vergleichsweise Beilegung möglich gemacht hätten und deshalb unverzichtbar gewesen seien. Die Kürzung der Kostennote habe zur Folge, dass ihm bei einem Aufwand von gut 86 Stunden nur gerade ein Stundenansatz von CHF 82.00 verbleibe. Der vorliegend angefallene Aufwand sei notwendig gewesen und werde einem vergleichbaren Fall gerecht. Der Gerichtspräsident führe selbst aus, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei mit gewissen Komplikationen verbunden gewesen.