Der Ehemann habe die gemeinsame Darlehensschuld bestritten und seinerseits Forderungen geltend gemacht, währenddem seine Mandantin die gemeinsame Schuld anerkannt habe. Rechtsanwalt Z. habe dann mit den Ehegatten und der Mutter der Ehefrau eine Vereinbarung treffen können, was den Weg zu einer Einigung über die Scheidungsnebenfolgen geebnet habe, obwohl immer noch einige erhebliche Differenzen hätten beseitigt werden müssen. Es habe nur wirklich notwendiger Aufwand unter Ausklammerung von Bemühungen, welche nicht direkt den Scheidungsprozess betroffen haben, in der Kostennote Berücksichtigung gefunden. b) Rechtsanwalt Y. begründet den Rekurs wie folgt: