Die armenrechtliche Kostennote für Rechtsanwalt X. setzte er auf pauschal CHF 10'000.00, diejenige für Rechtsanwalt Y. auf pauschal CHF 8'500.00 fest (beide inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Beide unentgeltlichen Rechtsbeistände erhoben gegen die Kürzung ihrer Kostenforderung Rekurs. Rechtsanwalt X. machte 112 Stunden und Rechtsanwalt Y. 86 Stunden und fünf Minuten (total CHF 17'579.25) geltend; jeweils inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Zivilkammer des Obergerichts weist die beiden Rekurse ab. Aus den Erwägungen: 2.a) Rechtsanwalt X. bringt vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einen Anspruch auf einen Stundenansatz von CHF 180.00.