SOG 2010 Nr. 5 § 112 ZPO-SO. Kostenrekurse der unentgeltlichen Rechtsbeistände gegen die Kürzung der Kostennoten, nachdem für sämtliche Nebenfolgen der Scheidung ein Vergleich erreicht worden war. Auch für Vergleichsbemühungen gelten die Gebote der Sparsamkeit und der Verhältnismässigkeit. Der Verhandlungsaufwand kann nicht unbegrenzt sein. Zwar ist den Parteien mit einer gütlichen Einigung oft am meisten gedient. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche um jeden Preis – den letztlich der Staat bezahlen soll – herbeizuführen ist. Sachverhalt: Beiden Ehegatten war ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden.