{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2009-228_2010-01-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106825&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "95c72d8e5b7b4e291564ce6c961726e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2009.228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 04.01.2010 ZKREK.2009.228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenrekurs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vergleichsbemühungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:11", "Checksum": "2661524110ce27ec1138cde0f32a3d14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 04.01.2010 ZKREK.2009.228\nRegeste:\nKostenrekurs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vergleichsbemühungen\n\n\n6.a) Es trifft entgegen der Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten nicht zu, dass sich die Parteien hinsichtlich der Kinderbelange und des Unterhalts schon früh einig waren und dass diese Punkte nicht umstritten waren. Spezielle Probleme boten diese Gegenstände, wie auch die Scheidung als solche, und die Aufteilung der BVG-Ansprüche allerdings nicht. Einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Regelung der Schuldenfrage beinhaltete einige Komplikationen. Hinsichtlich der beiden Liegenschaften, die weitaus grössten Vermögenswerte der Parteien, hat der Gerichtspräsident bereits in der Beweisverfügung vom 7. Oktober 2008 den naheliegend-sten Weg aufgezeigt, nämlich deren Verkauf. Diesen Ausweg hatten beide Ehegatten schon in ihren Anträgen zu den Nebenfolgen der Scheidung in relativ ultimativer Weise verlangt. Nachdem keine der Parteien einen Anspruch auf einen Vorschlagsanteil erhoben und die Ehefrau sogar explizit das Vorliegen eines güterrechtlichen Rückschlags anerkannt hat, musste im Scheidungsverfahren auch nicht über die vom Ehemann bestrittene Forderung der Schwiegermutter befunden werden. Auch auf diesen Umstand hat der Gerichtspräsident bereits in der Beweisverfügung hingewiesen. Es ist somit unzutreffend, wenn Rechtsanwalt Y. behauptet, selbst das Gericht sei sich nicht im Klaren gewesen, wie mit den vom Ehemann bestrittenen Forderungen der Mutter der Ehefrau zu verfahren sei. Im Übrigen haftet jeder Ehegatte allein mit seinem eigenen Vermögen. Eine Haftung aus einer Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gab es ja schon lange nicht mehr, nachdem die Ehegatten schon lange nicht mehr zusammen lebten. Die von den Parteien schliesslich unterzeichnete Vereinbarung über die Scheidungsfolgen enthält denn auch nicht eine sonderlich komplizierte und umfangreiche Aufteilung des ehelichen Vermögens. Auch die Schuldenregelung gestaltet sich relativ einfach. Trotzdem ist davon auszugehen, dass diese Streitfragen einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursacht haben. Sogleich ist aber festzuhalten, dass die Bemühungen der beiden Parteivertreter das gebotene und angemessene Ausmass weit überschritten haben. Die Bemühungen zur Verhinderung des Verkaufs der ehelichen Liegenschaften, zur Abwendung einer Insolvenzerklärung durch die Ehefrau einschliesslich der Beratung zu den Schulden gegenüber ihrer Mutter haben ein Ausmass angenommen, das durch das Mandat eines für das Scheidungsverfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht gedeckt ist.\nb) Ein weiterer Mehraufwand ist schliesslich als Folge der langen Dauer des Verfahrens auszumachen. Zu Recht bringen beide Anwälte vor, sie hätten wiederholt aktuelle Urkunden einreichen müssen. Weiter trifft es zu, dass der Gerichtspräsident nach der Anhörung vom 28. August 2007 von der Ehefrau die Einreichung weiterer Angaben und Unterlagen verlangt hat, weil ihre Wohnsituation unklar war und weil er die Möglichkeit einer höheren Belastung der ehelichen Liegenschaft abklären wollte. Dies hat einen gewissen Mehraufwand veranlasst. Es ist aber weder geboten noch angemessen, wenn Rechtsanwalt X. für die diesbezüglichen Abklärungen einen Aufwand betreibt, der nahezu einen Viertel eines Bundesordners füllt. Zudem kann vom Klienten eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein Mindestmass an Mitarbeit vorausgesetzt werden (SOG 1990 Nr. 18). Insbesondere hat sich eine Partei, soweit sie dazu in der Lage ist, selbst um die Beschaffung von Belegen zu bemühen. Soweit Rechtsanwalt Y. vorbringt, es seien fortwährende Rücksprachen mit dem Klienten über die Verwertbarkeit der Urkunden notwendig gewesen, hätte er diesen zur Vermeidung unnötigen Aufwandes zu mehr Sorgfalt anhalten müssen. All diese Abklärungen erfolgten indessen nicht nur im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die finanziellen Verhältnisse der Scheidungsparteien sind auch für die Unterhaltspflicht und die güterrechtliche Auseinandersetzung von Bedeutung. Dennoch hat der Gerichtspräsident Rechtsanwalt X. für seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Aufwand von insgesamt vier Stunden angerechnet, Rechtsanwalt Y. einen solchen von 3,75 Stunden. Allein bestimmt für die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss dies ausreichen.\nc) Schliesslich ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das vorliegende Scheidungsverfahren für die Parteien persönlich und finanziell bedeutender gewesen sein soll als für andere Scheidende. Auch die Zerstrittenheit und die damit verbundenen Konfrontationen gingen nicht über das übliche Mass hinaus. Sicher hat das vorhandene Misstrauen eine einvernehmliche Lösung erschwert. Eine solche muss aber auch nicht um jeden Preis erreicht werden. Weitere sprachlich-kulturelle oder intellektuelle Probleme sind nicht auszumachen. Insgesamt ist mit den massiv überdurchschnittlichen Kostennoten von CHF 10'000.00 für Rechtsanwalt X. und von CHF 8'500.00 für Rechtsanwalt Y. den Schwierigkeiten des vorliegenden Falles genügend Rechnungen getragen worden. Der den beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen zugestandene Aufwand von 48 Stunden für Rechtsanwalt X. und von 39,75 Stunden für Rechtsanwalt Y. kann nicht als unangemessen bezeichnet werden. Denn zu entschädigen ist der gebotene, der notwendige und erforderliche Aufwand, nicht der tatsächlich erbrachte. Dieser kann, wie es vorliegend offensichtlich der Fall ist, den gebotenen Aufwand bei weitem übersteigen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Januar 2010 (ZKREK.2009.228)"}