{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2009-228_2010-01-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106825&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "95c72d8e5b7b4e291564ce6c961726e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2009.228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 04.01.2010 ZKREK.2009.228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenrekurs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vergleichsbemühungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:11", "Checksum": "2661524110ce27ec1138cde0f32a3d14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 04.01.2010 ZKREK.2009.228\nRegeste:\nKostenrekurs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vergleichsbemühungen\n\n\n5.a) Wie die oben wiedergegebenen Vorbringen der Rekurrenten zeigen, liegt der Hauptgrund für den immensen Aufwand der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände in den andauernden und umfangreichen Bemühungen um eine vergleichsweise Regelung der Scheidungsfolgen. Die beiden Anwälte haben untereinander und mit ihren Parteien verhandelt, bis sämtliche Punkte einer gütlichen Lösung zugeführt werden konnten. Die von Rechtsanwalt X. eingereichten zwei Ordner belegen dies eindrücklich. Er räumt selbst ein, dass die Verhandlungen ungewöhnlich zeitaufwendig gewesen sind. Zwar ist den Parteien mit einer gütlichen Einigung oftmals am meisten gedient. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche um jeden Preis – den in Fällen wie dem vorliegenden letztlich der Staat bezahlen soll – herbeizuführen ist. Bereits in SOG 1990 Nr. 18 wurde festgehalten, dass es Sache des Armenanwalts ist, in einem vernünftigen Rahmen zu prozessieren. Er kann aus Erfahrung abschätzen, welcher Aufwand in einem Verfahren bestimmter Art vernünftig ist, d.h. welche Vorkehren Erfolg versprechen und welche lediglich das Verfahren aufblähen. Ihm obliegt es, auf seinen Mandanten dahingehend einzuwirken, dass unnötiger Aufwand und damit unnötige Kosten vermieden werden, ohne dass dessen prozessuale Rechte beschnitten werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch gegenüber dem Staat respektive dem Steuerzahler eine Verantwortung trägt. Es geht nicht an, dass eine Partei, die ohne Kostenrisiko prozessiert – weil der Staat dieses übernimmt – das Verfahren durch Nachlässigkeit oder Starrsinn in die Länge zieht und zusätzliche, unnötige Kosten verursacht. Die Unbilligkeit solcher Prozessführung ergibt sich vor allem im Vergleich mit jenen Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann, für die ein Prozess – gerade ein Ehescheidungsverfahren – dennoch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt und die deshalb gezwungen sind, diesen ohne unnötigen Aufwand zum Abschluss zu bringen.\nb) Diese Überlegungen gelten auch für Vergleichsverhandlungen. Es gehört zum Auftrag des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuschätzen, welcher Verhandlungsaufwand vernünftig und verhältnismässig ist und ab welchem Zeitpunkt der Steuerzahler wegen der Uneinsichtigkeit, dem Misstrauen und der feindseligen Haltung der Parteien über Gebühr belastet wird. Insbesondere haben sich sowohl der unentgeltliche Rechtsbeistand wie auch sein Klient die Frage zu stellen, ob eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, ebenfalls auf ihrem Standpunkt beharren würde. Auf keinen Fall darf der Umstand, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ihre Streitlust stärken und zu einer Verlängerung des Prozesses führen. Der Armenanwalt ist daher gehalten, seiner Klientschaft mit allem Nachdruck die möglichen Folgen seiner kompromisslosen Haltung aufzuzeigen. Zu ihrem «Glück zwingen» soll er sie jedoch nicht. Auch für Vergleichsbemühungen gelten die Gebote der Sparsamkeit und der Verhältnismässigkeit. Auch hier kann der Aufwand nicht ein unbegrenzter sein. Die Möglichkeit, die strittigen Fragen durch einen gerichtlichen Entscheid beizulegen, darf nicht ausser Betracht fallen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge hat der Gerichtspräsident dies am 28. August 2007 schon einmal getan, mit relativ geringem Aufwand für alle Beteiligten. Auch ein gerichtlich angeordneter Verkauf der beiden Liegenschaften hätte für die Parteien nicht zwingend ein ungünstiges Ergebnis zur Folge haben müssen. Darüber hinaus wird erst die Zukunft zeigen, ob der Ehemann die Liegenschaften langfristig wird halten können und ob die von den Parteien getroffene Regelung Anlass zu neuen Streitigkeiten bietet. Auch in Bezug auf die von den Parteien vereinbarte gemeinsame elterliche Sorge bestehen kaum Anhaltspunkte dafür, dass diese dem Wohl der Kinder besser Rechnung trägt und sich als praxistauglicher erweist als eine Zuteilung durch den Richter an einen Ehegatten. Immerhin hat keiner der beiden Ehegatten dem anderen Erziehungsunfähigkeit vorgeworfen und die gelebte Wirklichkeit hat offensichtlich keine Probleme verursacht und zu keinerlei Kindesschutzmassnahmen Anlass gegeben. Demnach hätte auch ein gerichtlicher Entscheid den Verhältnissen der Parteien angemessen sein und ihren Interessen gebührend Rechnung tragen können. (…) In gewisser Weise haben die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände somit Sinn und Zweck ihres Mandats verkannt. Jedenfalls vermögen sie in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern der von ihnen zugunsten der einvernehmlichen Lösung betriebene Aufwand geboten und angemessen war. Dieser war im Gegenteil völlig unverhältnismässig. Die 15 Stunden Aufwand, die der Gerichtspräsident den unentgeltlichen Rechtsbeiständen für die Konventionsverhandlungen zugestanden hat, sind somit nicht zu beanstanden."}