{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2009-228_2010-01-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106825&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "95c72d8e5b7b4e291564ce6c961726e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2009.228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 04.01.2010 ZKREK.2009.228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenrekurs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vergleichsbemühungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:11", "Checksum": "2661524110ce27ec1138cde0f32a3d14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 04.01.2010 ZKREK.2009.228\nRegeste:\nKostenrekurs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vergleichsbemühungen\n\n\nb) Rechtsanwalt Y. begründet den Rekurs wie folgt: Der Gerichtspräsident verkenne die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, welche eine vergleichsweise Beilegung möglich gemacht hätten und deshalb unverzichtbar gewesen seien. Die Kürzung der Kostennote habe zur Folge, dass ihm bei einem Aufwand von gut 86 Stunden nur gerade ein Stundenansatz von CHF 82.00 verbleibe. Der vorliegend angefallene Aufwand sei notwendig gewesen und werde einem vergleichbaren Fall gerecht. Der Gerichtspräsident führe selbst aus, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei mit gewissen Komplikationen verbunden gewesen. Die Ehegatten seien sich weder über die Mobilien noch über die Aufteilung der gemeinsamen Liegenschaften einig gewesen. Selbst das Gericht sei sich nicht im Klaren gewesen, wie die Schwiegermutter in den Prozess einzubeziehen sei und was mit ihren Forderungen, die von seinem Klienten bestritten worden seien, zu geschehen habe. Dass es zu einer gütlichen Einigung gekommen sei, sei einzig auf die dauernden Interventionen der Parteianwälte zurückzuführen. Dafür seien Besprechungen bzw. Parteiverhandlungen von beinahe acht Stunden notwendig gewesen. Allein die Korrespondenz habe einen Zeitaufwand von nahezu 30 Stunden beansprucht. Ohne eine Lösung und eine Einigung mit der Schwiegermutter seines Klienten wäre auch zwischen den Ehegatten keine einvernehmliche Lösung möglich geworden und die Vorinstanz hätte einen amtlichen Verkauf anordnen müssen. Zudem hätten sich die Parteien auf ein privates Schätzungsgutachten einigen können, mit entsprechendem zeitlichem Aufwand der Anwälte. Sonst hätte ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Zudem seien fortwährende Rücksprachen mit dem Klienten über die Verwertbarkeit der Urkunden notwendig gewesen. Genau so umstritten sei die elterliche Sorge gewesen. Er habe dem Gegenanwalt darlegen müssen, wie das gemeinsame Sorgerecht aussehen könnte. Auch der Unterhalt während des Verfahrens und nach der Scheidung sei umstritten gewesen. Auch hier hätten sich die Parteien nur einigen können, weil sich die Anwälte hätten verständigen und ihre Seite von einer Kompromisslösung hätten überzeugen können. Wegen des lang andauernden Verfahrens hätten immer wieder aktuelle Urkunden eingeholt und eingereicht werden müssen, insbesondere auch wegen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, das erst auf Intervention der Parteianwälte behandelt worden sei. (...)\n4. Bei der im Untersuchungsverfahren als Parteientschädigung festzusetzenden Pauschalsumme ist, wie erwähnt, in erster Linie darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden. Gerade dies kann der Gerichtspräsident entgegen der Vorbringen von Rechtsanwalt X. sehr gut beurteilen. Entscheidendes Kriterium bei der Bemessung der Kostennote ist, neben den richterlichen Erfahrungswerten, der Vergleich mit derjenigen des Gegenanwaltes. Vorliegend machten beide unentgeltlichen Rechtsbeistände einen Aufwand geltend, welcher mit 112 Stunden (Rechtsanwalt X.) bzw. 86 Stunden (Rechtsanwalt Y.) das übliche Mass bei weitem übersteigt und eindeutig übersetzt ist. Durchschnittliche Konventionalscheidungen mit einer Einigung am Schluss des Verfahrens pflegen erfahrungsgemäss einen Parteiaufwand von gegen 20 Arbeitsstunden zu verursachen. Der Gerichtspräsident ist somit zu Recht eingeschritten und hat die verlangten Honorare gekürzt. Dabei setzte er den gebotenen und angemessenen Aufwand von Rechtsanwalt X. auf 48 Stunden fest, denjenigen von Rechtsanwalt Y. auf 39,75 Stunden. Beide unentgeltlichen Rechtsbeistände mussten somit eine massive Kürzung der eingereichten Kostennote um mehr als die Hälfte entgegennehmen. Die vom Gerichtspräsidenten vorgenommenen Kürzungen sind jedoch konsequent und tragen dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung. Im Ergebnis und im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen hingegen sind die festgesetzten Kostennoten immer noch ausserordentlich hoch."}