{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2009-228_2010-01-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106825&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "95c72d8e5b7b4e291564ce6c961726e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2009.228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 04.01.2010 ZKREK.2009.228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenrekurs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vergleichsbemühungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:11", "Checksum": "2661524110ce27ec1138cde0f32a3d14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 04.01.2010 ZKREK.2009.228\nRegeste:\nKostenrekurs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vergleichsbemühungen\n\nSOG 2010 Nr. 5\n§ 112 ZPO-SO. Kostenrekurse der unentgeltlichen Rechtsbeistände gegen die Kürzung der Kostennoten, nachdem für sämtliche Nebenfolgen der Scheidung ein Vergleich erreicht worden war. Auch für Vergleichsbemühungen gelten die Gebote der Sparsamkeit und der Verhältnismässigkeit. Der Verhandlungsaufwand kann nicht unbegrenzt sein. Zwar ist den Parteien mit einer gütlichen Einigung oft am meisten gedient. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche um jeden Preis – den letztlich der Staat bezahlen soll – herbeizuführen ist.\nSachverhalt:\nBeiden Ehegatten war ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden. Nachdem sie ihre Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung eingereicht hatten, schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. In seinem Urteil schied der Gerichtspräsident die Ehe, beliess die elterliche Sorge über die beiden Kinder beiden Eltern und genehmigte die abgeschlossene Ehescheidungskonvention. Die armenrechtliche Kostennote für Rechtsanwalt X. setzte er auf pauschal CHF 10'000.00, diejenige für Rechtsanwalt Y. auf pauschal CHF 8'500.00 fest (beide inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Beide unentgeltlichen Rechtsbeistände erhoben gegen die Kürzung ihrer Kostenforderung Rekurs. Rechtsanwalt X. machte 112 Stunden und Rechtsanwalt Y. 86 Stunden und fünf Minuten (total CHF 17'579.25) geltend; jeweils inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Zivilkammer des Obergerichts weist die beiden Rekurse ab.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Rechtsanwalt X. bringt vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einen Anspruch auf einen Stundenansatz von CHF 180.00. Für seinen ausgewiesenen Aufwand von 112 Stunden sei ihm nur eine Vergütung von CHF 76.10 pro Stunde bewilligt worden. Die vorliegende Sache sei persönlich und finanziell bedeutend gewesen, was zu Verwirrungen, neuen Abklärungen und heftigen Konfrontationen geführt habe. Glücklicherweise sei eine korrekte und prompte Zusammenarbeit zwischen den Anwälten möglich gewesen. Dennoch sei sehr lange zu befürchten gewesen, die Ehefrau müsse ihre Insolvenz erklären und die schliesslich vom Ehemann ins Alleineigentum übernommenen Liegenschaften müssten veräussert werden. Den beiden Anwälten sei es allerdings gelungen, in mühsamer Kleinarbeit alle Beteiligten zu einer umfassenden Regelung der Nebenfolgen zu bewegen. Es sei unvermeidlich – aber notwendig und schliesslich erfolgreich – gewesen, dass sich dies ungewöhnlich zeitaufwendig ausgewirkt habe. Er offeriere die Vorlage des Schriftverkehrs sowie seine Handnotizen als Ausweis des tatsächlichen Aufwandes. Es habe nur ein einziger Verhandlungstermin stattgefunden. Thema des Rekurses sei deshalb, wie der Gerichtspräsident sachlich korrekt habe beurteilen können, welche effektiv notwendigerweise aufgewendete Zeit für die Erfüllung des Mandats zu entschädigen sei. Er sei pflichtgemäss darauf bedacht gewesen, für die bestehenden Probleme möglichst rasch sachlich korrekte und für die Parteien akzeptable Lösungen zu suchen, was sich jedoch als äusserst schwierig, anspruchsvoll und zeitraubend erwiesen habe. Zudem habe der Gerichtspräsident selbst Weiterungen veranlasst, indem er zusätzliche Unterlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt habe. In seiner Zeitaufstellung schätze er den Bedarf dafür zu gering ein. Nahezu ein Viertel des eingereichten Ordners wie auch spätere Vorgänge beträfen dieses Thema. Entgegen der Auffassung des Gerichtspräsidenten sei zu den Kinderbelangen und zum Unterhalt wegen der misstrauischen und feindseligen Einstellung der Ehegatten lange Zeit keine Einigung möglich gewesen. Es sei sehr viel Mühe und Geduld erforderlich gewesen, bis diese harten Nüsse geknackt gewesen seien. Trotz der intensiven Diskussionen zwischen den Anwälten hätten noch die Anträge zu den Scheidungsfolgen grosse Gegensätze aufgewiesen. Nach einer mühsamen Annäherung in Teilschritten sei dann doch noch eine umfassende Nebenfolgeregelung zustande gebracht worden, wobei noch bis wenige Tage vorher um Einzelfragen gestritten worden sei. Die güterrechtlichen Fragen und die damit verbundenen finanziellen Probleme der Ehefrau seien nur mit grossem Einsatz lösbar gewesen. Das Gericht sei sich dieser Probleme und Schwierigkeiten gar nicht bewusst geworden, weil es sich damit zum allergrössten Teil materiell gar nicht habe befassen müssen. Die Ehefrau habe aus dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes grosse Schulden gegenüber Lieferanten und ihrer Mutter gehabt, die ihr als Teilzeitangestellte behilflich gewesen sei. Rechtsanwalt Z. habe sich um die Interessen der Mutter der Ehefrau gekümmert. Er (Rechtsanwalt X.) sei aber hier notwendigerweise beratend miteinbezogen worden. Der Ehemann habe die gemeinsame Darlehensschuld bestritten und seinerseits Forderungen geltend gemacht, währenddem seine Mandantin die gemeinsame Schuld anerkannt habe. Rechtsanwalt Z. habe dann mit den Ehegatten und der Mutter der Ehefrau eine Vereinbarung treffen können, was den Weg zu einer Einigung über die Scheidungsnebenfolgen geebnet habe, obwohl immer noch einige erhebliche Differenzen hätten beseitigt werden müssen. Es habe nur wirklich notwendiger Aufwand unter Ausklammerung von Bemühungen, welche nicht direkt den Scheidungsprozess betroffen haben, in der Kostennote Berücksichtigung gefunden."}