Viertens schliesslich, sind Fr. 23.00 nicht einmal ein Prozent seines Notbedarfs von rund Fr. 3'000.00, so dass der Unterhaltsbeitrag ohnehin nicht zu ändern wäre, sind doch gewisse Bedarfspositionen – beispielsweise die Steuerlast – Schätzungen. Die Bemessung von Alimenten ist eine Wertungsfrage gemäss Art. 4 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und nicht pure Arithmetik. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. März 2009 (ZKREK.2009.20)