7. Zusätzlich fordert der Rekurrent unter dem Titel «Grundbetrag Kind» Fr. 47.00. Er meint, weil er das Kind an 4 Tagen im Monat besuche, stünden ihm vier Dreissigstel des Kindergrundbetrages von Fr. 350.00 zu. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Einmal sei auf Erwägung 4 hiervor verwiesen. Es ist anmassend, derart kleinlich zu seinem Vorteil zu rechnen und die Mutter kurzerhand an die Armenbehörde zu verweisen. Sodann wäre sowieso bloss von zwei Dreissigsteln – Fr. 23.00 – auszugehen: Wie bei Hotelrechnungen üblich, ist nach Nächten, nicht nach angebrochenen Tagen zu kalkulieren. S. übernachtet zweimal pro Monat beim Vater.