Diese Obhutszuteilung war anlässlich der Verhandlung unbestritten. Dass ein Wegzug – von Oberbuchsiten nach Binningen und nicht nach Schuls-Tarasp oder gar ins Ausland – das Besuchsrecht des andern Elternteils erschweren kann, liegt in der Natur der Sache. Hinzu kommt, dass die Ehefrau nicht willkürlich oder gar in Schädigungsabsicht nach Binningen umgezogen ist. Sie ist dort verwurzelt: Ihre Schwester wohnt nach Aussage des Ehemannes auch in Binningen, sie lebte bereits in einer früheren Trennungsphase dort. Damals forderte der Ehemann keine Einrechnung von Autokosten ins Existenzminimum. 7. Zusätzlich fordert der Rekurrent unter dem Titel «Grundbetrag Kind» Fr. 47.00.