Zumutbar sind somit (gerundet) 22 Stunden pro Monat. Im vorliegenden Fall dagegen resultiert nach Aussage des Rekurrenten bloss eine Ersparnis von 8 Stunden. Qualitativ ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht erstens in der Freizeit ausgeübt wird und zweitens in aller Regel zeitlich einigermassen flexibel gehandhabt werden kann. 6. Keine Rolle spielt, dass die Ehefrau «freiwillig» ihren Wohnsitz nach Binningen verlegt haben soll: Dem Obhutsberechtigten steht grundsätzlich die Wahl des Wohnortes zu. Diese Obhutszuteilung war anlässlich der Verhandlung unbestritten.