Ihm steht alle 14 Tage ein Besuchswochenende zu. Er behauptet nun, mit dem Auto könne er pro Weg und Besuchsrechtswochenende zwei Stunden einsparen. Das ergäbe im Monat eine Ersparnis von 8 Stunden. Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich die Reisezeit tatsächlich derart verkürzen lässt, wenn das Auto benützt wird. Denn auch bei dieser Annahme ist das öffentliche Verkehrsmittel offensichtlich zumutbar: Beim Arbeitsweg entspricht es konstanter Praxis (seit BGE 110 III 18), eine Stunde Mehraufwand (hin und zurück) sei ohne Weiteres hinzunehmen. Zumutbar sind somit (gerundet) 22 Stunden pro Monat.