Sofort ist aber beizufügen, dass dann zumindest dieses Existenzminimum restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr. 2, 1992 Nr. 3, BGE 126 III 353 E. 1.a). Wenn schon gegen beachtlichen Widerstand namhafter Autoren (BGE 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008, E. 7 f.) dem Pflichtigen sein Existenzminimum verbleiben soll und nicht einfach das Defizit halbiert wird, die Unterhaltsberechtigte also allein Sozialfürsorge in Anspruch nehmen muss, ist dieser Notbedarf wenigstens einschränkend zu bemessen (SOG 1995 Nr. 2). 5. Für den Arbeitsweg braucht der Rekurrent unbestritten kein Auto. Er wohnt in Oberbuchsiten, die Ehefrau in Binningen. Ihm steht alle 14 Tage ein Besuchswochenende zu.