Dieser Betrag wurde in der Bedarfsberechnung des Ehemannes berücksichtigt. 4. Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, nicht aber der wohl herrschenden Lehre, in Defizitfällen dem Rentenschuldner den Notbedarf zu belassen (vgl. zuletzt BGE 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008, 4 zu 1 Entscheid, mit vielen Nachweisen). Sofort ist aber beizufügen, dass dann zumindest dieses Existenzminimum restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr. 2, 1992 Nr. 3, BGE 126 III 353 E. 1.a).