3. Unbestritten besteht eine Defizitsituation, so dass dem Ehemann grundsätzlich das Existenzminimum zu belassen ist. Streitig ist vor allem, ob dem Rekurrenten für die Ausübung des Besuchsrechts Autokosten von Fr. 383.00 zuzugestehen sind oder ob hierfür – so der Gerichtspräsident – das öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden kann, was unbestritten Kosten von Fr. 100.00 verursacht. Dieser Betrag wurde in der Bedarfsberechnung des Ehemannes berücksichtigt.