Das Verfahren wurde abgeschrieben. Am 13. Januar 2009 führte der Ehemann Rekurs. Er beantragte, Ziffer 4.b dieses Entscheides sei aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau sei vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 auf Fr. 1'020.00, danach ab 1. April 2009 auf Fr. 720.00 zu reduzieren. Die Zivilkammer weist den Rekurs des Ehemannes ab. Aus den Erwägungen: 3. Unbestritten besteht eine Defizitsituation, so dass dem Ehemann grundsätzlich das Existenzminimum zu belassen ist.