Angesichts dieser Erwägungen erscheint die mit Urteil vom 29. August 2006 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 500.00 als überhöht. Das Obergericht ist indessen in seiner Beurteilung in keiner Weise an das damalige Urteil des Gerichtspräsidenten gebunden. Es stand der damaligen Gegenpartei frei, die Höhe der ihr auferlegten Parteientschädigung zu akzeptieren. Der Rekurs betreffend die Parteikosten ist demnach teilweise gutzuheissen (...). Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Januar 2010 (ZKREK.2009.194 und ZKREK.2009.195)