Nach dem gerichtsüblichen Stundenansatz von CHF 220.00 entspricht dies immer noch einem zeitlichen Aufwand von deutlich mehr als einer Stunde. Dies muss für ein derart einfaches Verfahren – wie das hier zu beurteilende – ausreichen. Soweit ein grösserer Aufwand betrieben wurde – was nicht in Frage gestellt wird – hat diesen nicht die Gegenpartei zu entgelten. Denn dieser war bei objektiver Würdigung nicht notwendig und ist daher im Rahmen des privatrechtlichen Auftragsverhältnisses zwischen dem Schuldner und seinem Rechtsvertreter zu regeln. Angesichts dieser Erwägungen erscheint die mit Urteil vom 29. August 2006 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 500.00 als überhöht.